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Verhinderungspflege


Verhinderungspflege § 39 SGB XI:

Nicht selten werden pflegebedürftige Personen über sehr lange Zeit zuhause umfassend pflegerisch betreut und gepflegt. Daraus kann sich für Angehörige, Freunde und sonstige Pflegepersonen eine starke Anforderung ergeben, für die es an geeigneter Stelle einer Entlastung bedarf. Ist die Pflegeperson dann an der Erbringung der Pflegetätigkeit gehindert ist, stellt Ihre Pflegekasse als eine weitere Leistung die sogenannte Verhinderungspflege zur Verfügung.

Verhinderungspflege zur Unterstützung für pflegende Angehörige:

Ganz gleich ob die Pflege komplett durch die Familie, oder weitere Pflegepersonen selbst durchgeführt wird oder neben der fachlichen Pflege als Sachleistung eines Pflegedienstes noch weitere Unterstützung durch Pflegepersonen erforderlich ist, werden auch für die Versorgung zuhause auf diesem Wege zusätzliche Mittel bereit gestellt. Diese dienen dann z. B. zur Übernahme zusätzlicher pflegerischer Tätigkeiten durch den Pflegedienst als qualifizierte weitere Hilfe.

Wann spricht man von der Verhinderung der Pflegeperson?

Die Pflegeperson kann aus sehr unterschiedlichen Gründen an der Ausübung der Pflege gehindert sein. Als üblicher Grund ist sicherlich der selbstverständlich nötige Urlaub zu sehen. Ebenso ist eine planbare, aber auch eine plötzlich auftretende Erkrankung der Pflegeperson für die Verhinderung verantwortlich. Die Verhinderung kann dabei für mehrere Tage bzw. Wochen am Stück auftreten oder ist immer wieder als ein Einzelereignis anzusehen. Auch die relativ plötzliche Verhinderung durch unterschiedliche Ereignisse wie z. B. die Krankheit des Kindes der Pflegeperson o. ä. kann das Vorliegen einer Verhinderung begründen.

Wer kann die Verhinderungspflege beanspruchen?

Voraussetzung für den Erhalt dieser zusätzlichen Leistung Ihrer Pflegekasse ist die Einstufung des Versorgten in eine Pflegestufe. Wenn eine Pflegeperson einen Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung bereits seit 6 Monaten oder länger versorgt, so kann der Anspruch der Verhinderungspflege gewährt werden. Neben den Leistungen des Pflegegeldes sowie dem Sachleistungsanspruch stehen dem Versicherten, der die Anforderungen erfüllt, bis zu 1.612,- € bzw. max. 42 Tage im Kalenderjahr zur Verfügung. Anders als bei dem zur Entlastung angebotenen Kurzzeitpflegeanspruch , kann die Verhinderungspflege dabei auch in der häuslichen Umgebung genutzt werden.

Wichtig:

Wird die häuslichen Verhinderungspflege nach Zeit (Std.) abgerechnet und werden nicht mehr als 8 Std. pro Tag erbracht, gilt der Betrag (1.612,- €) als Obergrenze, die Tage bleiben dann unberücksichtigt und stellen keine Begrenzung dar!

Abrechnung der Verhinderungspflege:

Die Leistungen werden, nach erfolgter Genehmigung durch die Pflegekasse, direkt von mir, bis zur Verfügung stehenden Obergrenze, mit dem Kostenträger abgerechnet. Mit der Verhinderungspflege kann stundenweise der notwendige, von der Sachleistung abweichenden Mehraufwand abgerechnet werden. Dabei kann das Pflegegeld “ungeschädigt” bleiben, sodass Sie den vollen monatlichen Pflegegeldanspruch behalten!

Verhinderungspflege beantragen:

Den Antrag für die Nutzung der Verhinderungspflege erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse; in den meisten Fällen genügt ein Anruf. Liegt der Antrag vor, ist darauf zu achten, dass der Zeitraum der Verhinderung (ggf. die Formulierung “bis auf Weiteres”) eingetragen wird und dass die Verhinderungspflege stundenweise beantragt bzw. abgerechnet wird.

Als qualifizierte Pflegeberaterin bin ich Ihnen gern bei der Einreichung der nötigen Unterlagen behilflich und vermittle Ihnen auch gern eine „Pflegekraft“ in der Zeit Ihrer Verhinderung. Nehmen Sie einfach Kontakt zu mir auf.

Pflegeberatungs- Agentur

Gabriele Uhl, zertifizierte Pflege-beraterin nach SGB XI § 7a und § 45

Die rechtlichen Voraussetzungen ergeben sich insbesondere auch aus dem Sozialgesetzbuch das auch die Abrechnung mit Pflegekassen regelt.


 

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