Wichtige Änderungen
Änderungen 2017:
Wichtige Änderungen in Zusammenhang mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, sowie dem neuen Einstufungsverfahren!
- Der Hilfebedarf im Haushalt wird von den MDK-Gutachtern noch weiterhin abgefragt, spielt aber in Bezug auf die Berechnung des Pflegegrades keine Rolle mehr.
- Das neue Begutachtungs-Assessment (NBA) besteht aus sechs Modulen, die bei der Berechnung des Pflegegrades unterschiedlich gewichtet werden: 1. Mobilität 10%; 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten; 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (2 oder 3 15%); 3. Selbstversorgung 40%; 4. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 20%; 5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15%.
- Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen - erfasst im Rahmen der Begutachtung vom bisherigen Pflegebedürftigkeitsbegriff nicht berücksichtigte Aktivitäten und Fähigkeiten.
- Der Begriff der Pflegeperson wurde neu definiert: Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen oder mehrere Pflegebedürftige, wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche, pflegen. Voraussetzung hier allerdings, der Pflegebedürftige muss dafür mindestens in Pflegegrad 2 eingegradet worden sein.
- Ab Pflegegrad 2 erhalten Pflegebedürftige ein Pflegegeld von 316 Euro. Pflegegrad 2 entspricht den früheren Pflegestufen 0 = eingeschränkter Alltagskompetenz (vorher 123 €) oder Pflegestufe 1 (vorher 244 €).
- Es gibt nun zwei verschiedene Formulargutachten: Eines für Erwachsene, und eines für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre.
Ausführliche Informationen zum Pflegestärkungsgesetz 1 und 2 finden Sie auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums: http://www.bmg.bund.de/