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Ihre Ansprüche


 

Pro Monat beträgt das Pflegegeld mit und ohne eingeschränkte Alltagskompetenz

 

Die monatliche ambulante Geldleistung, Sachleistung und der Leistungsbetrag stationär ist von dem Pflegegrad abhängig.

Pflegegrad PG 1
Geldleistung ambulant €   125
Sachleistungen ambulant €      0
Geldleistung stationär €   125

 

Pflegegrad PG 2
Geldleistung ambulant €   316
Sachleistungen ambulant €   689
Geldleistung stationär €   770

 

Pflegegrad PG 3
Geldleistung ambulant €    545
Sachleistungen ambulant € 1.298
Geldleistung stationär € 1.262

 

Pflegegrad PG 4
Geldleistung ambulant €    728
Sachleistungen ambulant € 1.612
Geldleistung stationär € 1.775

 

Pflegegrad PG 5
Geldleistung ambulant €    901
Sachleistungen ambulant € 1.995
Geldleistung stationär € 2.005

 

Pflegesachleistung

Ein ambulanter Pflegedienst kann zur Sicherstellung der Pflege in Anspruch genommen werden. Die dadurch entstehenden Kosten werden vom Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

Pflegehilfsmittel

Grundsätzlich werden darunter Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Sie erleichtern und tragen dazu bei dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Bis zu 40 Euro für die PG 1, 2, 3, 4 und 5

Pflegegeld

Das zu zahlende Pflegegeld wird der/dem Pflegebedürftigen ausgezahlt, diese/r kann darüber alleine verfügen. Von diesem Geld sollte der/die Angehörige oder die pflegeleistende Person/en entlohnt werden.

Kombinationsleistung

Wird nur teilweise die Sachleistung durch den ambulanten Pflegedienst ausgeschöpft, so wird der verbleibende Teil von der Pflegekasse prozentuell als Pflegegeld ausgezahlt.

Verhinderungspflege

Wenn die Pflegeperson durch Krankheit / Erholungsurlaub ausfällt oder verhindert ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die notwendige Ersatzpflege bis zu 6 Wochen bis zu einem Betrag von 1612 Euro für die PG 2, 3, 4 und 5. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege genutzt werden. Somit kann die Verhinderungspflege auf maximal 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.

Kurzzeitpflege

Seit dem 1. Januar 2015 wird gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden, parallel dann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. 1.612 Euro für die PG 2, 3, 4 und 5 für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 4 Wochen Pflegebedürftige Personen mit dem PG 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Tages.- und Nachtpflege

Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Seit dem 1. Januar 2015 können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung/ dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

Vollstationäre Pflege

Ist die häusliche Pflege nicht sichergestellt, so ergibt sich ein Anspruch auf die Pflege in einer vollstationären Einrichtung.

Betreuungsleistungen für dement veränderte Personen

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können sogenannte zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Diese sollen die Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen unterstützen, zum Beispiel zu Sicherstellung einer Betreuung im Alltag oder zur Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Organisation des Pflegealltags. Ab dem 1. Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1-5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45 SGB XI. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er kann zur (Ko-)Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 2-5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) verwendet werden. Außerdem kann er für Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet. Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate bzw. am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgend Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Wenn Versicherte zu Hause gepflegt und betreut werden, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an ihre besonderen Belange anzupassen. Hierfür leistet die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse. Ab dem 1. Januar 2017 haben auch Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher im neuen Pflegegrad 1 Anspruch auf diese Zuschüsse. PG 1 bis 5, maximaler Zuschuss je Maßnahme = 4000 Euro PG 1 bis 5, wenn mehrere Antragsberechtigte zusammenwohnen ist der maximale Zuschuss je Maßnahme = 16.000 Euro

 

Pflegeberatungs- Agentur

Gabriele Uhl, zertifizierte Pflege-beraterin nach SGB XI § 7a und § 45

Die rechtlichen Voraussetzungen ergeben sich insbesondere auch aus dem Sozialgesetzbuch das auch die Abrechnung mit Pflegekassen regelt.


 

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